Pflege und Betreuung – unsere Leistungen


Aufgaben der Pfleger/-Innen ... Betreuer/-inNEN

Betreuungstätigkeiten:

Den Kernbereich der Tätigkeit von PersonenbetreuerInnen bildet die Betreuung und Begleitung Ihrer KlientInnen im Alltag. 

 

Die PflegerInnen & BetreuerInnen arbeiten als selbstständige Betreuungskräfte und unterliegen der Gewerbebeordnung.

 

 

Die Gewerbeordnung regelt in § 159 ff die selbständige Betreuungstätigkeit wie folgt:

 1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:

  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Vornahme von Besorgungen
  • Reinigungstätigkeiten
  • Durchführung von Hausarbeiten
  • Durchführung von Botengängen
  • Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
  • Betreuung von Pflanzen und Tieren
  • Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

 

2. Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:

  • Gestaltung des Tagesablaufs
  • Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

 

3. Gesellschafterfunktion insbesondere:

  • Gesellschaft leisten
  • Führen von Konversation
  • Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
  • Begleitung bei diversen Aktivitäten

 

4. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben

das Haushaltsbuch zu führen und samt der Belegsammlung über einen Zeitraum von zwei Jahren aufzubewahren.

 

5. praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel

 

6. Organisation von Personenbetreuung

 

7. Verschwiegenheitspflicht: Die im § 159 genannten Gewerbetreibenden sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

 

Weitere Rechte und Pflichten:

  • PersonenbetreuerInnen haben die Möglichkeit auf Ablehnung der Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung auch mündlich erfolgen, sie ist aber innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu dokumentieren. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn das aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandes der betreuten Person erforderlich ist. Die Übertragung und der Widerruf sind zu dokumentieren.
  • PersonenbetreuerInnen sind verpflichtet, dem Arzt alle Informationen unverzüglich zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere was eine Veränderung des Zustandes der betreuten Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit betrifft.
  • PersonenbetreuerInnen haben die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten. 

Leistungen der Personenbetreuer/-Innen


Zulässig ist die Vornahme dieser Tätigkeiten durch die Betreuungskraft:

  • ausschließlich an der betreuten Person in deren Privathaushalt
  • nur dann, wenn die Betreuungskraft dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist
  • nur bei rechtsgültiger Einwilligung der betreuten Person (ihres gesetzlichen Vertreters oder des Vorsorgebevollmächtigten)
  • je nach Tätigkeit nur nach Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch einen Arzt/eine Ärztin
  • in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, betreut werden
  • in begründeten Ausnahmefällen auch in zwei Privathaushalten, sofern die Anordnung durch denselben Arzt erfolgt
  • wenn sich der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vergewissert hat, dass der/die PersonenbetreuerIn über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt
  • wenn die Anordnung befristet ist, höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses
  • grundsätzlich nur nach schriftlicher Anordnung


Die genauen Leistungen werden mit uns individuell beim Erstgespräch besprochen.

 

Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin:

Esther Zaussinger